Steuerabzüge für Aus- & Weiterbildungskosten
Ab 1.1.2016 dürfen bei den Steuern neu alle beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten in Abzug gebracht werden.
Gleichbe- |
Mit den neuen Regeln ab 1.1.2016 wird insbesondere die umstrittene Abgrenzung bzw. steuerliche Ungleichbehandlung zwischen beruflicher Ausbildung und Weiterbildung eliminiert. Künftig sind also auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung oder für einen Berufsaufstieg ausdrücklich abzugsfähig, und zwar unabhängig vom gegenwärtig ausgeübten Beruf. |
Max. Abzug |
Der mögliche Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, die der Steuerpflichtige selbst bezahlt, beträgt auf Bundesebene max. CHF 12'000 pro Jahr. |
Laptop |
Anschaffungskosten für EDV-Hard- und Software sind abzugsfähig, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung stehen bzw. diese spezifisch für den Lehrgang angeschafft werden mussten. Dabei ist ein angemessener Privatanteil zu berücksichtigen (in der Regel 50%). |
Der Arbeitgeber |
Die vom Arbeitgeber übernommenen Aus- und Weiterbildungskosten gelten immer als geschäftsmässig begründete Aufwendungen und stellen beim Arbeitnehmer darum nie steuerbares Einkommen dar. |